Vereinsstatuten der „Gedenkinitiative KZ St. Aegyd am Neuwalde“

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet „Gedenkinitiative KZ St. Aegyd am Neuwalde“.
  2. Der Sitz des Vereins ist St. Aegyd am Neuwalde, wo auch die Tätigkeitsfelder des Vereins ausgefüllt sowie dessen Ziele umgesetzt werden sollen.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetztes 1951, BGBl.Nr.233 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

 

II. Vereinszweck

  1. Primäres Ziel der „Gedenkinitiative KZ St. Aegyd am Neuwalde“ ist das Wachhalten der Erinnerung an die Opfer und Geschehnisse im Konzentrationslager St. Aegyd am Neuwalde. Informationen über dieses Mauthausen-Außenlager sollen möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden und gleichzeitig sollen sie zur kritischen Auseinandersetzung mit der NS-Zeit animiert werden.
  2. Angestrebt wird überdies eine enge Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendorganisationen,  insbesondere den Schulen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Gedenkinitiative sollen hier als  Ansprechpartner und Bindeglieder für interessierte Kinder und Jugendliche fungieren und über die Geschichte des KZ-Systems im Allgemeinen und über das KZ-Außenlager St. Aegyd am Neuwalde im Speziellen berichten.
  3. Die Sammlung, Aufbewahrung und Aufarbeitung von historischen Quellen über das KZ-Außenlager St. Aegyd am Neuwalde ist ein weiterer Zweck des Vereins.
  4. Die Gedenkinitiative soll überparteilich und überkonfessionell organisiert werden, alle antifaschistisch orientierten Institutionen sollen bei der jährlichen Gedenkfeier zu Dialog über gesellschaftspolitische Themen und gemeinschaftlichem Gedenken eingeladen werden.
  5. Die Gedenk-Initiative ist nicht gewinnorientiert.
  6. Einmal jährlich wird ein Schweigemarsch vom Ortszentrum bis zum KZ-Friedhof durchgeführt werden. Zur Gedenkfeier sollen Vertreter aller Konfessionen und antifaschistisch orientierter politischer Parteien eingeladen werden und nach Möglichkeit auch zu Wort kommen.
  7. Im Rahmen der Gedenkfeier soll eine öffentliche Diskussion über das jeweilige Motto der Gedenkfeier ermöglicht werden, an der neben den Vertretern der Institutionen und den geladenen ExpertInnen auch alle Besucher teilnehmen sollen. Die Themensetzung erfolgt in Abstimmung der Mitglieder der Gedenkinitiative und soll sich an den Leitlinien des MKÖ (Mauthausen Komitee Österreich) orientieren.
  8. Im Falle von Besuchen ehemaliger Häftlinge bzw. deren Angehörigen macht es sich die Gedenkinitiative zur Aufgabe diese Menschen zu betreuen und mit Informationen zur Geschichte des KZ St. Aegyd zu versorgen.

 

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und deren Aufbringung

  1. Der Zweck des Vereins soll durch die Veranstaltung von Gedenkfeiern, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Kulturveranstaltungen, etc. erreicht werden.
  2. Die notwendigen finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen im Rahmen der organisierten Veranstaltungen, Spenden, Subventionen, Sponsoren.

 

IV. Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
  2. Außerordentliche Mitglieder bzw. Förderer unterstützen die Vereinstätigkeit überwiegend durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste rund um den Verein als solche ernannt werden.

 

V. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen werden.
  2. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  5. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit de Konstituierung des Vereins wirksam.

 

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand in entsprechender Form (bei Vorstandsmitgliedern schriftlich) mitzuteilen.